(1) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu fördern.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und entsprechend der Dringlichkeit der zu fördernden Vorhaben und Maßnahmen zu gewähren. Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind die sozialen Verhältnisse der Förderungswerber und die wohnbaupolitischen Erfordernisse maßgebend.
(3) Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf eine sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens, auf die Nutzung bestehender Bausubstanz und auf die Umsetzung von Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Bedacht zu nehmen.
(4) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
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