Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Annuitäten- und Zinsenzuschüsse können insbesondere für Vorhaben der Wohnhaussanierung gewährt werden. Sie können auch als rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
(2) Sonstige Zuschüsse können insbesondere zur besonderen Förderung von Familien mit Kindern gewährt werden.
In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 TWFG 1991
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 TWFG 1991 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 TWFG 1991