§ 23 TWFG 1991

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Förderungskredit ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn der Förderungswerber

a)

nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Förderungskredits oder sonstiger zur Finanzierung des Vorhabens aufgenommener Kredite nicht vollständig nachkommt,

b)

Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt,

c)

den Förderungskredit nicht bestimmungsgemäß verwendet,

d)

der gesetzlichen Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes nicht nachkommt,

e)

ohne Zustimmung des Landes Tirol Wohnungen oder Geschäftsräume zur Gänze oder zum Teil in Räume mit einem anderen Verwendungszweck umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt oder am Gebäude erheblich wertmindernde Änderungen vornimmt oder zuläßt,

f)

das Gebäude nicht ausreichend gegen Brandschaden versichert;

g)

sein Recht am geförderten Objekt verliert.

(2) Der Förderungskredit ist weiters unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten zu kündigen, wenn

a)

die zur Benützung durch den Eigentümer bestimmte Wohnung weder von diesem noch von ihm nahestehenden Personen zur Befriedigung ihres regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendet wird, außer der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zu Kur- oder Unterrichtszwecken, aus zwingenden beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen vorübergehend abwesend;

b)

Geschäftsräume weder vom Eigentümer oder von ihm nahestehenden Personen noch vom Pächter des in den Geschäftsräumen betriebenen Unternehmens regelmäßig zu geschäftlichen Zwecken im Sinne des § 5 Abs. 2 verwendet werden;

c)

der Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Mieter sein Recht an der bisher von ihm zur Befriedigung seines regelmäßigen Wohnbedürfnisses verwendeten Wohnung entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 nicht aufgibt; bei Mietwohnungen ist die Kündigung nur auszusprechen, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und wenn innerhalb von sechs Monaten ab der Androhung weder der Mieter das Recht an der bisherigen Wohnung aufgegeben noch der Förderungswerber das Mietverhältnis gekündigt hat;

d)

der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet;

e)

der künftige Eigentümer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes die ordnungsgemäß erstellten Urkunden im Sinne der lit. d nicht unterfertigt;

f)

Wohnungen oder Geschäftsräume nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung oder nach der Räumung durch den Vorbenützer in Benützung genommen werden; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist erstreckt werden;

g)

der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen oder Geschäftsräume zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung von Mietzinsbestimmungen setzt oder zuläßt;

h)

der Förderungswerber Wohnungen an nicht begünstigte Personen überlässt; die Kündigung ist nur auszusprechen, wenn sie dem Förderungswerber schriftlich angedroht wurde und wenn innerhalb von sechs Monaten ab der Androhung der Förderungswerber das Mietverhältnis nicht gekündigt hat.

(3) Bei Wohnungen oder Geschäftsräumen wird die Kündigung nur für den Teil des Förderungskredits ausgesprochen, der in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 14 auf die betreffende Wohnung bzw. auf den betreffenden Geschäftsraum entfällt.

(4) Das Land Tirol kann im Fall der Kündigung die Verzinsung der zugezählten Kreditbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit dem nach § 6 Abs. 5 lit. c Z 3 höchstzulässigen Zinssatz verlangen, wobei § 6 Abs. 5 lit. c Z 4 sinngemäß gilt.

(5) Der Förderungskredit kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fällig gestellt und zurückgefordert werden, wenn

a)

hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft oder eines Teiles davon die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung bewilligt wird,

b)

über das Vermögen des Förderungswerbers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder der Förderungswerber die Zahlungen einstellt oder

c)

es auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Förderungsansuchen zu Unrecht gewährt wurde.

(6) Von einer Kündigung nach Abs. 1 lit. a und von einer Fälligstellung nach Abs. 5 lit. b kann abgesehen werden, wenn dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungseigentümern gefährdet würden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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