§ 33 TWFG 1991 Begünstigte Rückzahlung von Förderungskrediten

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol kann für den Fall, daßdass ein auf Grundaufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährtes Förderungsdarlehengewährter Förderungskredit vorzeitig zurückgezahltzurückbezahlt wird, einen NachlaßNachlass auf den noch nicht fälligen Teil des FörderungsdarlehensFörderungskredits gewähren. Die Höhe des Nachlasses darf bei einer zumim Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens zehn Jahre zurückliegenden Förderungszusicherung höchstens 35 v. H. des zumim Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, noch nicht fälligen Teiles des FörderungsdarlehensFörderungskredits betragen. Die Höhe des Nachlasses kann im vorgegebenen Rahmen je nach Alter der Zusicherung gestaffelt werden. Der NachlaßNachlass vermindert sich um die Summe der Beihilfe, die der DarlehensschuldnerKreditschuldner in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung des FörderungsdarlehensFörderungskredits erhalten hat. Wurden mehrere FörderungsdarlehenFörderungskredite für das gleiche Objekt gewährt oder wurde neben den FörderungsdarlehenFörderungskrediten auch ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnstarthilfe gewährt, so ist nur eine vorzeitige Rückzahlung aller dieser DarlehenKredite zulässig, wobei zumindest für ein Darleheneinen Kredit die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückzahlung vorliegen müssen. Die Gewährung des Nachlasses kann jeweils auch für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.

(2) Nach der begünstigten Rückzahlung und dem Wegfall allfälliger Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 fünfter Satz hat das Land Tirol dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Förderungsdarlehenden Förderungskredit oder Eigenmittelersatzdarlehen zu erteilen. Die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes darf erst nach fünf Jahren nach der begünstigten Rückzahlung erteilt werden.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1996 bis 30.06.2012

(1) Das Land Tirol kann für den Fall, daßdass ein auf Grundaufgrund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung eines Tiroler Landeswohnbaufonds oder dieses Gesetzes gewährtes Förderungsdarlehengewährter Förderungskredit vorzeitig zurückgezahltzurückbezahlt wird, einen NachlaßNachlass auf den noch nicht fälligen Teil des FörderungsdarlehensFörderungskredits gewähren. Die Höhe des Nachlasses darf bei einer zumim Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens zehn Jahre zurückliegenden Förderungszusicherung höchstens 35 v. H. des zumim Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens aushaftenden, noch nicht fälligen Teiles des FörderungsdarlehensFörderungskredits betragen. Die Höhe des Nachlasses kann im vorgegebenen Rahmen je nach Alter der Zusicherung gestaffelt werden. Der NachlaßNachlass vermindert sich um die Summe der Beihilfe, die der DarlehensschuldnerKreditschuldner in den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung des FörderungsdarlehensFörderungskredits erhalten hat. Wurden mehrere FörderungsdarlehenFörderungskredite für das gleiche Objekt gewährt oder wurde neben den FörderungsdarlehenFörderungskrediten auch ein Eigenmittelersatzdarlehen oder eine Wohnstarthilfe gewährt, so ist nur eine vorzeitige Rückzahlung aller dieser DarlehenKredite zulässig, wobei zumindest für ein Darleheneinen Kredit die Voraussetzungen für eine begünstigte Rückzahlung vorliegen müssen. Die Gewährung des Nachlasses kann jeweils auch für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden.

(2) Nach der begünstigten Rückzahlung und dem Wegfall allfälliger Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 fünfter Satz hat das Land Tirol dem Eigentümer die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes für das Förderungsdarlehenden Förderungskredit oder Eigenmittelersatzdarlehen zu erteilen. Die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes darf erst nach fünf Jahren nach der begünstigten Rückzahlung erteilt werden.

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