§ 16 TWFG 1991 Arten der Förderung

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Förderungen können gewährt werden in Form von

a)

DarlehenKrediten,

b)

Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen oder

c)

Beihilfen.

(2) Für die Gewährung von DarlehenKrediten gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehmer bestimmt sind, wird keine Beihilfe gewährt.

(3) Bei gleichzeitiger Förderung von Vorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt an einem Objekt kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.10.1996 bis 30.06.2012

(1) Förderungen können gewährt werden in Form von

a)

DarlehenKrediten,

b)

Annuitätenzuschüssen, Zinsenzuschüssen und sonstigen Zuschüssen oder

c)

Beihilfen.

(2) Für die Gewährung von DarlehenKrediten gilt § 9 Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Für die Gewährung von Beihilfen gilt § 11 sinngemäß. Bei Wohnungen, die für Dienstnehmer bestimmt sind, wird keine Beihilfe gewährt.

(3) Bei gleichzeitiger Förderung von Vorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt an einem Objekt kann für die zusammentreffenden Vorhaben eine Förderung gewährt werden, deren Art sich nach der überwiegenden Förderung richtet.

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