§ 21 TWFG 1991 Ausführung des zu fördernden Vorhabens

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Mit den Bauarbeiten am Vorhaben, für das eine Förderung gewährt wird, darf – abgesehen von den Fällen des § 19 Abs. 3 – vor der Erteilung der Zusicherung nur mit Zustimmung des Landes Tirol begonnen werden.

(2) Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Förderung gegeben sind und der Förderungswerber oder derjenige, der das betreffende Objekt errichtet, sich mit der Aufsicht und dem hiezu erforderlichen Betreten des Baugrundstückes und der Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen durch Organe des Landes Tirol einverstanden erklärt.

(3) Mit der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entsteht ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung nach Maßgabe der in der Zusicherung festzulegenden Bedingungen und Auflagen.

(4) Die Ausführung des Vorhabens, für das eine Förderung gewährt wird, hat entsprechend den der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder der Zusicherung zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen.

(5) Bei der Ausführung von Vorhaben, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet werden, ist auf einer Tafel auf dem Baugrundstück darauf hinzuweisen, daß für das Vorhaben eine Förderung des Landes Tirol gewährt wurde.

In Kraft seit 01.10.1996 bis 31.12.9999
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