Gesamte Rechtsvorschrift TVAG 2011

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

TVAG 2011
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Stand der Gesetzesgebung: 11.12.2021

§ 1 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 1 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 2 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 2 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 3 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 3 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 4 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei baulichen Anlagen auf fremdem Grund ist der Eigentümer der baulichen Anlage, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 5 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 5 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 6 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 6 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 7 TVAG 2011


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 9 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 10 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung


(1) Wird der Bauplatz vor der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert oder verkleinert, so ist der Bauplatzanteil außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz von der gegenüber dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geänderten Fläche des Bauplatzes zu ermitteln.

(2) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.

(3) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages verkleinert, so ist, sofern der abgetrennte Grundstücksteil dauerhaft einer Verwendung zugeführt wird, die dem neuerlichen Entstehen eines Abgabenanspruches entgegensteht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder seines Rechtsnachfolgers der Betrag, der dem Bauplatzanteil für die Fläche des Trennstückes entspricht, zurückzuzahlen. Anderenfalls ist die Fläche des Trennstückes bei einem neuerlich entstehenden Abgabenanspruch nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Rückzahlungsanspruch nach Abs. 3 entsteht mit der grundbücherlichen Durchführung der betreffenden Grundstücksänderung. Die Höhe des Rückzahlungsanspruches vermindert sich mit jedem vollen Jahr nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages um 20 v. H. des ursprünglichen Betrages. Hat sich zwischen der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages und dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert, so ist diese Änderung zu berücksichtigen. Anträge auf Rückzahlung können bis zum Ablauf des dem Entstehen des Rückzahlungsanspruches fünftfolgenden Kalenderjahres gestellt werden.

§ 11 TVAG 2011


(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 12 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 13 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 13 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 14 TVAG 2011 Abgabenschuldner


Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.

§ 15 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe


(1) Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw. Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes.

(2) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Grundstückes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen.

§ 16 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 16 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 17 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 17 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 18 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 18 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 19 TVAG 2011 Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz


(1) Die Gemeinden werden ermächtigt,

a)

im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,

b)

im Fall, dass ein Bauplatz, auf dem ein Gebäude bereits besteht und für den nicht bereits ein Gehsteigbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes und der gesamten Baumasse oder ein Kostenersatz nach § 68 der Bauordnung der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 31/1896, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 22/1969 entrichtet wurde, unmittelbar oder über eine rechtlich gesicherte Verbindung durch eine Verkehrsfläche, auf der ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde, erschlossen ist,

einen Gehsteigbeitrag zu erheben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude oder entsprechend genutzte Gebäudeteile. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(3) Die Erhebung des Gehsteigbeitrages erfolgt durch Festlegung des Gehsteigbeitragssatzes (Abs. 4).

(4) Der Gehsteigbeitragssatz ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Gehsteigbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde für die Errichtung von Gehsteigen zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter zeitgemäßer Gehsteigfläche in der Gemeinde nicht übersteigen.

§ 20 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist

a)

im Fall des § 19 Abs. 1 lit. a der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht,

b)

im Fall des § 19 Abs. 1 lit. b der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem das Gebäude besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 21 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 21 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 22 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 22 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 23 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 23 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 24 TVAG 2011 Abgabenschuldner


(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die Wohnanlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw. besteht.

(2) Bei Wohnanlagen auf fremden Grund ist der Eigentümer der Wohnanlage, im Fall eines Baurechts der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 25 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage, Höhe und Zweckwidmung der Abgabe


(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit

a)

sieben bis zwölf Wohnungen 5.000,- Euro,

b)

13 bis 24 Wohnungen 10.000,- Euro,

c)

25 bis 50 Wohnungen 15.000,- Euro und

d)

mehr als 50 Wohnungen 25.000,- Euro.

(2) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(3) Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.

§ 26 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 26 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 27 TVAG 2011 (weggefallen)


§ 27 TVAG 2011 seit 22.01.2024 weggefallen.

§ 28 TVAG 2011 Gesetzliches Pfandrecht


Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstück, der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrecht.

§ 29 TVAG 2011 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Angelegenheiten der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 30 TVAG 2011 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe für die erstmalige Herstellung zeitgemäßer Gehsteige in der Landeshauptstadt Innsbruck, LGBl. Nr. 23/1969, außer Kraft.

Artikel

Art. 1 TVAG 2011


(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 82/2001, 18/2007, 98/2009 und 50/2011 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011“ zu bezeichnen.

Art. 2 TVAG 2011


(1) Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998, ist mit 1. März 1998 in Kraft getreten.

(2) Die Novellen zum Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz sind mit folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

a)

die Novelle LGBl. Nr. 82/2001 mit 19. September 2001,

b)

die Novelle LGBl. Nr. 18/2007 mit 25. April 2007,

c)

das Abgabenrechts-Anpassungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 98, mit 1. Jänner 2010,

d)

die Novelle LGBl. Nr. 50/2011 mit 1. Juli 2011.

Art. 3 TVAG 2011


Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird § 26 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2011 als nicht mehr geltend festgestellt, weil er gegenstandslos geworden ist.

Anlage

Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler (TVAG 2011) Fundstelle


Kundmachung der Landesregierung vom 28. Juni 2011 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes
StF: LGBl. Nr. 58/2011

Änderung

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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