§ 25 TVAG 2011 (Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler), Bemessungsgrundlage, Höhe und Zweckwidmung der Abgabe - JUSLINE Österreich
§ 25 TVAG 2011 Bemessungsgrundlage, Höhe und Zweckwidmung der Abgabe
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit
a)Litera asieben bis zwölf Wohnungen 5.000,- Euro,
b)Litera b13 bis 24 Wohnungen 10.000,- Euro,
c)Litera c25 bis 50 Wohnungen 15.000,- Euro und
d)Litera dmehr als 50 Wohnungen 25.000,- Euro.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.Die Landesregierung hat die Beträge nach Absatz eins, durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(3)Absatz 3Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.
In Kraft seit 07.12.2021 bis 31.12.9999
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