(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt bei Wohnanlagen mit
a) | sieben bis zwölf Wohnungen 5.000,- Euro, | |||||||||
b) | 13 bis 24 Wohnungen 10.000,- Euro, | |||||||||
c) | 25 bis 50 Wohnungen 15.000,- Euro und | |||||||||
d) | mehr als 50 Wohnungen 25.000,- Euro. |
(2) Die Landesregierung hat die Beträge nach Abs. 1 durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex oder ein jeweils an seine Stelle tretender Index um mehr als 5 v. H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(3) Der Ertrag der Ausgleichsabgabe ist für die Errichtung, Erhaltung oder Erweiterung von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen in der Gemeinde zu verwenden.
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