Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach Paragraph 8, Absatz 11, der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
In Kraft seit 23.01.2024 bis 31.12.9999
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