§ 28 TVAG 2011 Gesetzliches Pfandrecht

TVAG 2011 - Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für die in diesem Gesetz geregelten Abgaben samt Nebengebühren haftet auf dem jeweiligen Bauplatz oder Grundstück, der jeweiligen baulichen Anlage oder dem jeweiligen Baurecht ein gesetzliches Pfandrecht.

In Kraft seit 29.12.2017 bis 31.12.9999
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