Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.
(2)Absatz 2Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.
In Kraft seit 23.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 TVAG 2011
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 TVAG 2011 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 TVAG 2011