Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird § 26 Abs. 3 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2011 als nicht mehr geltend festgestellt, weil er gegenstandslos geworden ist.
Anlage
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