Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 lit. a oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.Die Gemeinden werden ermächtigt, für jeden Kinderspielplatz, für den eine Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera a, oder c der Tiroler Bauordnung 2022 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
(2)Absatz 2Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist durch Verordnung der Gemeinde anzuordnen.
In Kraft seit 23.01.2024 bis 31.12.9999
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