(1) Dieses Gesetz regelt die Erhebung von:
a) | Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten); | |||||||||
b) | Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag); | |||||||||
c) | Beiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag); | |||||||||
d) | Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze). |
(2) Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
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