§ 1 TVAG 2011 Geltungsbereich

TVAG 2011 - Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Erhebung von:
    1. a)Litera aAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs. 11 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach Paragraph 8, Absatz 11, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung (Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten);
    2. b)Litera bBeiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag);
    3. c)Litera cBeiträgen zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag);
    4. d)Litera dAusgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach § 12 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes nach Paragraph 12, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022 (Ausgleichsabgabe für Spielplätze).
  2. (2)Absatz 2Die Abgaben nach Abs. 1 sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die Abgaben nach Absatz eins, sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
In Kraft seit 23.01.2024 bis 31.12.9999
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