§ 1 TSBBG

Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008BGBl. I Nr. 59/2018, nicht berührt.

Stand vor dem 21.11.2019

In Kraft vom 01.02.2009 bis 21.11.2019

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008BGBl. I Nr. 59/2018, nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten