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(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008BGBl. I Nr. 59/2018, nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 101/2008BGBl. I Nr. 59/2018, nicht berührt.