Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.
(3) Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
(4) § 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10 und § 18 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.
(5) § 17 gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.
(6) Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.
(7) Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
(8) Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 22 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
(9) Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.
(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
(11) Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(12) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(13) Abs. 12 findet keine Anwendung, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(14) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Anhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sind davon zu verständigen.
(3) Anlagen, für deren Errichtung, Aufstellung oder Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 noch nicht erforderlich gewesen ist, bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn mit der Ausführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen worden ist.
(4) § 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10 und § 18 gelten auch für die in diesen Bestimmungen jeweils erwähnten Anlagen und Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet, aufgestellt, angebracht oder ausgeführt wurden.
(5) § 17 gilt für die dort erwähnten, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen nur dann, wenn sie, obwohl nach einer naturschutzrechtlichen Vorschrift bewilligungspflichtig, ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufgestellt oder angebracht wurden.
(6) Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.
(7) Die derzeitigen Mitglieder des Naturschutzbeirates und der Prüfungskommission für die Naturhöhlenführerprüfung und deren jeweilige Ersatzmitglieder sowie die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt, die Naturschutzbeauftragten und deren jeweilige Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.
(8) Das Naturschutzgebiet Mieminger und Rietzer Innauen, das als Sonderschutzgebiet im Sinne des § 22 dieses Gesetzes gilt, ist unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit geeigneten Tafeln ausreichend zu kennzeichnen.
(9) Die nach § 26 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verliehene Befugnis zur Naturhöhlenführerin bzw. zum Naturhöhlenführer gilt als entsprechende Befugnis nach diesem Gesetz.
(10) Naturschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig sind, bleiben unberührt.
(11) Bewilligungen nach § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Verwendung von Geländefahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr, LGBl. Nr. 76/1972, gelten als Bewilligungen nach § 6 lit. j. Bestätigungen nach § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind bei der entsprechenden Verwendung des Kraftfahrzeuges mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.
(12) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(13) Abs. 12 findet keine Anwendung, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(14) Soweit in landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.