Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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