§ 34 TMSG Mitwirkung der Gemeinden

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung in Verfahren für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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