(1) Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
a) | er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, | |||||||||
b) | nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte, | |||||||||
c) | er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7), | |||||||||
d) | ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird. |
(2) Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
a) | zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen, | |||||||||
b) | zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen, | |||||||||
c) | im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen, | |||||||||
d) | im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und | |||||||||
e) | vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen. |
(3) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
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