(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.
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