(1) Musste einem Hilfesuchenden eine Leistungen der Mindestsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 27) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur jene Kosten nach Abs. 1, die innerhalb von sechs Monaten vor der Geltendmachung des Ersatzanspruches entstanden sind.
(3) Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 ist zudem der Höhe nach begrenzt:
a) | bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, | |||||||||
b) | bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen. |
Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn dem Hilfesuchenden vor der Inanspruchnahme der Hilfe durch den Dritten Leistungen der Mindestsicherung gewährt worden wären.
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