§ 27 TMSG

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:

a)

die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen sowie die Feststellung des Ruhens und Erlöschens des Anspruchs auf Grundleistungen,

b)

die Gewährung von sonstigen Leistungen,

c)

den Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher oder durch Dritte,

d)

die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen und

e)

die Ersatzansprüche Dritter.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben im Verwaltungsweg zu entscheiden:

a)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a, ausgenommen jedoch die Gewährung, Kürzung und Einstellung von Grundleistungen für Fremde nach § 3 Abs. 3,

b)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. b, wenn es sich dabei um Leistungen nach § 10 und Zusatzleistungen nach § 14 Abs. 3 handelt,

c)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. c und d, wenn sich der Kostenersatz oder die Rückerstattung auf im Verwaltungsweg zu gewährende Leistungen bezieht, und

d)

in den Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. e.

(3) Der Landesregierung obliegt der Abschluss von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2.

(4) Dem für die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuständigen Organ obliegt für die Dauer der Gewährung dieser Maßnahmen auch die Entscheidung in den Angelegenheiten des Abs. 1, wenn diese den Bezieher von Rehabilitationsmaßnahmen und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen betreffen.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich

a)

in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 26 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Hilfeleistung eingetreten ist,

b)

in den übrigen Angelegenheiten nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden oder Mindestsicherungsbeziehers, mangels eines Hauptwohnsitzes in Tirol nach seinem Aufenthalt und mangels eines Aufenthaltes in Tirol nach dem letzten Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Tirol, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommt oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 TMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 TMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 TMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 TMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 TMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 TMSG
§ 28 TMSG