§ 25 TMSG Geltendmachung von Ersatzansprüchen

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche nach den §§ 22 und 23 verjähren drei Jahre nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.

(2) Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Ist der Anspruch im Verwaltungsweg geltend zu machen, so ist die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung einer Klage gleichzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 TMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 TMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 TMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 TMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 TMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 TMSG
§ 26 TMSG