§ 31 TMSG Beschwerde

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht nicht zulässig.

(2) Auch im Fall der Erhebung einer BerufungBeschwerde durch den Antragsteller ist die in erster Instanzbescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2013

(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht nicht zulässig.

(2) Auch im Fall der Erhebung einer BerufungBeschwerde durch den Antragsteller ist die in erster Instanzbescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.

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