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(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer BerufungBeschwerde durch den Antragsteller ist die in erster Instanzbescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein BerufungsverzichtBeschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer BerufungBeschwerde durch den Antragsteller ist die in erster Instanzbescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.