(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind Träger der Mindestsicherung. Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz sicherzustellen.
(2) Das Land Tirol kann mit natürlichen und juristischen Personen, insbesondere mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung schriftliche Vereinbarungen abschließen. Solche Vereinbarungen sind zu befristen.
(3) Vereinbarungen nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:
a) | die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
b) | die einzuhaltenden Leistungsstandards, | |||||||||
c) | das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt sowie die Art und Weise der Rechnungslegung und Saldierung, | |||||||||
d) | das Verfahren der Qualitätssicherung, | |||||||||
e) | das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen, | |||||||||
f) | die Mitwirkung an Maßnahmen der Evaluation und Koordination im Rahmen der Sozialplanung des Landes Tirol und an der Erstellung des Sozialberichtes, | |||||||||
g) | die Befugnisse der Organe des Landes Tirol zur Kontrolle der Einhaltung der Leistungsstandards, | |||||||||
h) | die Kündigungsgründe und -fristen, | |||||||||
i) | die Befugnis des Landesrechnungshofes zur Gebarungsprüfung. |
(4) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
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