§ 5 TMG Behördliche Kontrollen

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß Paragraph 3,registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hatist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgabenim Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der in Paragraph eins, Absatz eins, genanntenArt. 41 ff der Verordnung (EG) zu erfolgenNr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß Paragraph 3, registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Artikel 41, ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 Sitzung 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

  1. 1.Ziffer einsder Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,;
  2. 2.Ziffer 2der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
  3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung; und
  4. 4.Ziffer 4der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013
§ 5.Paragraph 5,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß § 3 zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hat entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgaben der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu erfolgen. Hierbei ist die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben, die gemäß Paragraph 3,registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen hatist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt und entsprechend den Vorgabenim Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der in Paragraph eins, Absatz eins, genanntenArt. 41 ff der Verordnung (EG) zu erfolgenNr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 S. 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in Betrieben oder bei Unternehmern, die gemäß Paragraph 3, registriert oder zugelassen sind, regelmäßig die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu kontrollieren. Die Häufigkeit der Kontrollen ist entsprechend den Erfordernissen zur Vermeidung von Gefahren für Mensch, Tier und Umwelt im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes im Sinne der Artikel 41, ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 563/2012, ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2012 Sitzung 24, festzulegen. Hierbei ist die Handhabung der tierischen Nebenprodukte und deren Folgeprodukte sowie bei zugelassenen Betrieben auch die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich

  1. 1.Ziffer einsder Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, der technischen Verfahrensbedingungen, der betrieblichen Hygiene, der Personalhygiene, der Wirksamkeit der Eigenkontrollen und der betrieblichen Aufzeichnungen,;
  2. 2.Ziffer 2der gesetzlichen Anforderungen an die Rohmaterialien, die Ausgangs- und die Endprodukte sowie an die Kennzeichnungsvorschriften;
  3. 3.Ziffer 3der Sicherstellung der Vernichtung aller Seuchenkeime bei vorgesehener Verarbeitung; und
  4. 4.Ziffer 4der vorschriftsmäßigen Entsorgung von Abfällen und Abwasser
zu kontrollieren. Diese Kontrollen können auch im Rahmen von behördlichen Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

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