§ 17 TMG

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich der in § 13 Abs. 3 genannten Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

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