§ 35 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder,

b)

keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder

bc)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Zur Gänze ungültig und zurückzuweisen sind Wahlvorschläge, die

a)

nicht rechtzeitig eingereicht wurden oder,

b)

keine dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechende Bezeichnung und Kurzbezeichnung enthalten oder

bc)

nicht ausreichend unterstützt sind.

(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge, soweit

a)

sie nicht wählbare Personen enthalten,

b)

die Wahlwerber nicht deutlich bezeichnet oder nicht in erkennbarer Reihenfolge angeführt sind,

c)

Zustimmungserklärungen von Wahlwerbern nicht vorliegen,

d)

sie Wahlwerber über die zulässige Anzahl hinaus enthalten.

(3) In teilweise ungültigen Wahlvorschlägen sind die ungültigen Eintragungen zu streichen.

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