§ 31 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist § 30 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat stattdessendie Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnung bei jener WählergruppeKurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu entfallenbezeichnen, diewobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbezeichnungenist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu entfallenbeginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

Tragen mehrere Wahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Kurzbezeichnungen, so ist § 30 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kurzbezeichnungen durch die Anfügung des Anfangsbuchstabens des Familiennamens des an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehenden Wahlwerbers unterscheidend zu bezeichnen sind. Sind die Anfangsbuchstaben identisch, so hat stattdessendie Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnung bei jener WählergruppeKurzbezeichnungen durch die Anfügung von arabischen Zahlen unterscheidend zu entfallenbezeichnen, diewobei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu beginnen ist, dessen Wählergruppe im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten war. Waren beide Wählergruppen im zuletzt gewählten Landtag vertreten oder nicht vertreten, so haben beide Kurzbezeichnungenist dabei mit der Kurzbezeichnung jenes Wahlvorschlages zu entfallenbeginnen, der in einem Wahlkreis früher eingereicht wurde.

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