§ 31 TLDHG 2014 Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der LandesregierungBildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

Die Bestellung der nach den dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Sicherheitsvertrauenspersonen für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der LandesregierungBildungsdirektion. Die Bestellung hat aufgrund eines Vorschlages des Schulleiters zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten