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(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der LandesregierungBildungsdirektion, soweit im Abs. 2in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Schulleiter obliegen:
a) | die Entgegennahme aller im Dienstweg zu erstattenden Mitteilungen und sonstigen Eingaben, wie Anliegen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, | |||||||||
b) | die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen, | |||||||||
c) | an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen überdies die Urlaubseinteilung. |
(3) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind.
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der LandesregierungBildungsdirektion, soweit im Abs. 2in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Schulleiter obliegen:
a) | die Entgegennahme aller im Dienstweg zu erstattenden Mitteilungen und sonstigen Eingaben, wie Anliegen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, | |||||||||
b) | die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von höchstens drei Schultagen, | |||||||||
c) | an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen überdies die Urlaubseinteilung. |
(3) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind.