Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1.Ziffer einsRichtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, S. 193 (Habitat-Richtlinie);Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 Nr. 206, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. 2013 Nr. L 158, Sitzung 193 (Habitat-Richtlinie);
2.Ziffer 2Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019/2010/EU, ABl. 2019 Nr. L 170, S. 115 (Vogelschutz-Richtlinie);Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. 2010 Nr. L 20, Sitzung 7, zuletzt geändert durch die Verordnung 2019/2010/EU, ABl. 2019 Nr. L 170, Sitzung 115 (Vogelschutz-Richtlinie);
3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, S. 1.Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382, Sitzung 1.
In Kraft seit 20.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 TJG 2004
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 TJG 2004 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 TJG 2004