§ 63 TJG 2004

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungennähere Vorschriften zu enthalten haben: über

a)

über die WahlFührung eines Verzeichnisses der Delegierten in der Vollversammlung; die Delegierten sind alle drei Jahre für jedenMitglieder und deren Zuordnung zu einem politischen Bezirk durch die Besitzer einer gültigen Tiroler Jagdkarte(Mitgliederverzeichnis), die zuletzt vonwobei vorzusehen ist, dass Mitglieder grundsätzlich nach ihrem Hauptwohnsitz einem Bezirk zugeordnet werden und eine andere Bezirkszuordnung auf der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde,Grundlage anderer sachlicher Kriterien nur bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Tirol zu wählen;erfolgen hat,

b)

über die Wahl des Landesjägermeisters, seines Stellvertreters und der drei weiteren vonDelegierten der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;durch die Bezirksversammlungen einschließlich der Landesjägermeister und sein Stellvertreter sindFestsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die jeweils ein Delegierter in getrennten Wahlgängendie Vollversammlung zu wählen; ist, sowie die drei weiteren Mitglieder können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden; gewählt ist jeweilsAufgaben der Bezirksversammlung, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt;

c)

überdie Wahl des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters durch die Einrichtung der Geschäftsstelle des Tiroler JägerverbandesBezirksversammlung, deren Leiter und deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist;

d)

überdie Einladung zur Vollversammlung und zur Bezirksversammlung, wobei vorzusehen ist, dass die BestellungEinladung der Delegierten zur Vollversammlung entweder persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und den AufgabenbereichTagesordnung der Bezirksjägermeister, die MitgliederVollversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Verbandes sein müssen und vom LandesjägermeisterTiroler Jägerverbandes zu seiner Unterstützung in der Führung der Geschäfte des Verbandes auf Vorschlag der Verbandsmitglieder des betreffenden politischen Bezirkes zu ernennen sind;erfolgen hat,

e)

über den Aufgabenbereichdie Wahl des Landesjägermeisters, der Hegemeisterdrei weiteren Mitglieder des Präsidiums, soweit es sich dabei nicht um Aufgaben nach § 62a Abs. 3 handelt.des Vorsitzenden und des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und des Disziplinaranwaltes sowie der jeweiligen Stellvertreter und Ersatzmitglieder durch die Vollversammlung, wobei vorzusehen ist, dass der Landesjägermeister und sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Disziplinarausschusses und sein Stellvertreter, das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter in getrennten Wahlgängen, die drei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidiums hingegen in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen sind,

f)

die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes,

g)

die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses,

h)

die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten,

i)

die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann,

j)

die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Bezirksjägermeister und die Hegemeister,

k)

den Verzicht auf die Ausübung einer Organfunktion, insbesondere wem gegenüber dieser zu erklären ist, wo er einzubringen ist und wann er wirksam bzw. unwiderruflich wird, allfällige vorläufige Vertretungsbefugnisse sowie die Durchführung von Neuwahlen bzw. -bestellungen für die restliche Funktionsdauer der jeweiligen Organe,

l)

die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes,

m)

die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen.

(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu treffenenthalten.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.04.2010 bis 30.09.2015

(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungennähere Vorschriften zu enthalten haben: über

a)

über die WahlFührung eines Verzeichnisses der Delegierten in der Vollversammlung; die Delegierten sind alle drei Jahre für jedenMitglieder und deren Zuordnung zu einem politischen Bezirk durch die Besitzer einer gültigen Tiroler Jagdkarte(Mitgliederverzeichnis), die zuletzt vonwobei vorzusehen ist, dass Mitglieder grundsätzlich nach ihrem Hauptwohnsitz einem Bezirk zugeordnet werden und eine andere Bezirkszuordnung auf der betreffenden Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt wurde,Grundlage anderer sachlicher Kriterien nur bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes in Tirol zu wählen;erfolgen hat,

b)

über die Wahl des Landesjägermeisters, seines Stellvertreters und der drei weiteren vonDelegierten der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;durch die Bezirksversammlungen einschließlich der Landesjägermeister und sein Stellvertreter sindFestsetzung der Anzahl der Besitzer einer Tiroler Jagdkarte, für die jeweils ein Delegierter in getrennten Wahlgängendie Vollversammlung zu wählen; ist, sowie die drei weiteren Mitglieder können in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden; gewählt ist jeweilsAufgaben der Bezirksversammlung, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt;

c)

überdie Wahl des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters durch die Einrichtung der Geschäftsstelle des Tiroler JägerverbandesBezirksversammlung, deren Leiter und deren Personal vom Vorstand zu bestellen ist;

d)

überdie Einladung zur Vollversammlung und zur Bezirksversammlung, wobei vorzusehen ist, dass die BestellungEinladung der Delegierten zur Vollversammlung entweder persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und den AufgabenbereichTagesordnung der Bezirksjägermeister, die MitgliederVollversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Verbandes sein müssen und vom LandesjägermeisterTiroler Jägerverbandes zu seiner Unterstützung in der Führung der Geschäfte des Verbandes auf Vorschlag der Verbandsmitglieder des betreffenden politischen Bezirkes zu ernennen sind;erfolgen hat,

e)

über den Aufgabenbereichdie Wahl des Landesjägermeisters, der Hegemeisterdrei weiteren Mitglieder des Präsidiums, soweit es sich dabei nicht um Aufgaben nach § 62a Abs. 3 handelt.des Vorsitzenden und des weiteren Mitgliedes des Disziplinarausschusses und des Disziplinaranwaltes sowie der jeweiligen Stellvertreter und Ersatzmitglieder durch die Vollversammlung, wobei vorzusehen ist, dass der Landesjägermeister und sein Stellvertreter, der Vorsitzende des Disziplinarausschusses und sein Stellvertreter, das weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter in getrennten Wahlgängen, die drei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Präsidiums hingegen in einem gemeinsamen Wahlgang zu wählen sind,

f)

die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes,

g)

die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses,

h)

die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten,

i)

die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann,

j)

die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Bezirksjägermeister und die Hegemeister,

k)

den Verzicht auf die Ausübung einer Organfunktion, insbesondere wem gegenüber dieser zu erklären ist, wo er einzubringen ist und wann er wirksam bzw. unwiderruflich wird, allfällige vorläufige Vertretungsbefugnisse sowie die Durchführung von Neuwahlen bzw. -bestellungen für die restliche Funktionsdauer der jeweiligen Organe,

l)

die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes,

m)

die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen.

(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu treffenenthalten.

(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

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