Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungennähere Vorschriften zu enthalten haben: über
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes, | |||||||||
g) | die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses, | |||||||||
h) | die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten, | |||||||||
i) | die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann, | |||||||||
j) | die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Bezirksjägermeister und die Hegemeister, | |||||||||
k) | den Verzicht auf die Ausübung einer Organfunktion, insbesondere wem gegenüber dieser zu erklären ist, wo er einzubringen ist und wann er wirksam bzw. unwiderruflich wird, allfällige vorläufige Vertretungsbefugnisse sowie die Durchführung von Neuwahlen bzw. -bestellungen für die restliche Funktionsdauer der jeweiligen Organe, | |||||||||
l) | die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes, | |||||||||
m) | die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen. |
(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu treffenenthalten.
(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere Bestimmungennähere Vorschriften zu enthalten haben: über
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) |
| |||||||||
e) |
| |||||||||
f) | die Einladung zu Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes, | |||||||||
g) | die Einladung zu Sitzungen und Ladungen zu Verhandlungen des Disziplinarausschusses, | |||||||||
h) | die Betragsgrenzen der nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j jedenfalls in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Angelegenheiten, | |||||||||
i) | die Organisation und Durchführung der jährlichen Rechnungsprüfung, die entweder durch zumindest zwei aus dem Kreis der Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes für die Funktionsdauer von sechs Jahren zu wählende Rechnungsprüfer oder durch einen beauftragten Wirtschaftsprüfer erfolgen kann, | |||||||||
j) | die Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben durch die Bezirksjägermeister und die Hegemeister, | |||||||||
k) | den Verzicht auf die Ausübung einer Organfunktion, insbesondere wem gegenüber dieser zu erklären ist, wo er einzubringen ist und wann er wirksam bzw. unwiderruflich wird, allfällige vorläufige Vertretungsbefugnisse sowie die Durchführung von Neuwahlen bzw. -bestellungen für die restliche Funktionsdauer der jeweiligen Organe, | |||||||||
l) | die Organisation der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes, | |||||||||
m) | die Einrichtung und die Aufgaben von beratenden Fachausschüssen. |
(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu treffenenthalten.
(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.