§ 48 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die Träger der Fondskrankenanstalten haben Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für den stationären und ambulanten Bereich elektronisch nach den bundesweit einheitlichen Datensatzaufbauten und Codeverzeichnissen erfolgen kann. Die Träger der Fondskrankenanstalten haben weiters dafür Sorge zu tragen, dass die e-card und die e-card-Infrastruktur nach Maßgabe der technischen Verfügbarkeit verwendet und die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwendung der e-card überprüft werden. Bei Patienten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Überprüfung der Identität nur im Zweifelsfall vorzunehmen.

(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte durch den Tiroler Gesundheitsfonds.

(3) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen des Tiroler Gesundheitsfonds an die Träger der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Tiroler Gesundheitsfonds als Sozialversicherungsträger. Er kann jedoch Handlungen, die den Aufwand der Sozialversicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

(4) Wenn Leistungen nach § 41b Abs. 1 gewährt werden, hat weder der Träger der Krankenanstalt noch der Tiroler Gesundheitsfonds gegenüber dem Versicherten, dem Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus einen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag nach § 41a und der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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