§ 46 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Die den Fondskrankenanstalten gebührenden Zahlungen für die im § 41b Abs. 1 genannten Leistungen an sozialversicherten Personen sind im Namen der Sozialversicherungsträger zur Gänze vom Tiroler Gesundheitsfonds zu leisten.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, die an sozialversicherten Personen erbracht werden, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:

a)

LKF-Gebührenersätze und Ambulanzgebührenersätze des Tiroler Gesundheitsfonds,

b)

Ausgleichszahlungen des Tiroler Gesundheitsfonds und sonstige Abgeltungen des Tiroler Gesundheitsfonds für Betriebsleistungen und

c)

Kostenbeiträge nach § 41a Abs. 1.

Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Land Tirol ausgenommene Leistungen (Art. 25 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) sowie Leistungen nach § 40 Abs. 3, § 41 Abs. 1 lit. a und Abs. 3.

(3) Der Kostenbeitrag nach § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist vom Träger der Krankenanstalt für Rechnung des Tiroler Gesundheitsfonds einzuheben.

(4) Erfolgen aufgrund eines vertragslosen Zustandes zwischen einem Sozialversicherungsträger und den Vertragsärzten Mehrleistungen der Fondskrankenanstalten, so hat der Sozialversicherungsträger an den Tiroler Gesundheitsfonds Zahlungen höchstens im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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