(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.
(2) Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) | Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Tiroler Gesundheitsfonds, die am 31. Dezember 1996 bereits bestanden haben, und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger; | |||||||||
b) | Entscheidung über Streitigkeiten aus den zwischen den Fondskrankenanstalten und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Sozialversicherungsträgern oder gegenüber dem Tiroler Gesundheitsfonds; | |||||||||
c) | Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Tiroler Gesundheitsfonds über die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens gesetzlich festgelegten wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche; | |||||||||
d) | Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einem Sozialversicherungsträger und dem Tiroler Gesundheitsfonds über die Zahlungsverpflichtung nach § 46 Abs. 4; | |||||||||
e) | Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 45 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) gründen. |
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