Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Unfallversicherungsträger und die Pensionsversicherungsträger werden im Rahmen der in den §§ 45 bis 49 geregelten Beziehungen den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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