Entscheidungsgründe: 1. Gemäß §51 Abs2 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes - TirKAG - vom 10. Dezember 1957, LGBl. für Tirol Nr. 5/1958 idF LGBl. für Tirol Nr. 77/1992, sind die für die Versicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze, die sie an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu erbringen haben, mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträ... mehr lesen...
Index: L9 Sozial- und GesundheitsrechtL9440 Krankenanstalt, Spital
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art5Tir KAG §51
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen
den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen
ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der
beschwerdeführenden Versicherungsanstalt ver... mehr lesen...