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Legende:
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Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind, soweit es sich um Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen nach diesem Gesetz handelt, von den landesrechtlich vorgesehenen Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.