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In der Sonderklasse dürfen PfleglingePatienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der PfleglingPatient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der PfleglingPatient über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.
In der Sonderklasse dürfen PfleglingePatienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der PfleglingPatient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der PfleglingPatient über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.