§ 30 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

In der Sonderklasse dürfen PfleglingePatienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der PfleglingPatient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der PfleglingPatient über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2019

In der Sonderklasse dürfen PfleglingePatienten – unbeschadet der Bestimmung des § 33 Abs. 5 – nur auf ihr Verlangen aufgenommen werden. Der PfleglingPatient hat sich bei der Aufnahme durch eine schriftliche Erklärung zu verpflichten, die LKF-Gebühren und die Sondergebühren zu tragen. Zuvor ist der PfleglingPatient über die voraussichtliche Höhe dieser Gebühren sowie über die Honorarberechtigung der Ärzte zu informieren. Es kann von ihm eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Gebühren in angemessener Höhe verlangt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten