(1) Der Abschluß von Verträgen nach § 49 bedarf, soweit sich diese Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Verträge nach Abs. 1 sind vom Anstaltsträger innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluß der Landesregierung vorzulegen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag gesetzwidrig ist oder Bestimmungen enthält, welche die ordnungsgemäße Führung der Anstalt gefährden. Liegen keine Gründe für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Vorlage (Abs. 2) schriftlich versagt.
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