§ 4 TilgG

TilgG - Tilgungsgesetz 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.

(2) Die Tilgungsfrist ist im Falle des Abs. 1 unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach § 3 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

(3) Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Abs. 1).

(4) Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs. 2; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.

(4a) Eine Verlängerung der Tilgungsfrist gemäß § 4a hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist anderer noch nicht getilgter Verurteilungen nach Abs. 2.

(5) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 TilgG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 TilgG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

83 Entscheidungen zu § 4 TilgG


Entscheidungen zu § 4 TilgG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 1 TilgG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 2 TilgG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 3 TilgG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 4 TilgG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 5StGB TilgG


Entscheidungen zu § 4 Abs. 5 TilgG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 TilgG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 TilgG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TilgG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 TilgG
§ 4a TilgG