Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
(2)Absatz 2Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
(3)Absatz 3Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
(4)Absatz 4Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
(5)Absatz 5Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß §§ 9b und10a Strafregistergesetz.Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte gemäß Paragraphen 9 b, und10a Strafregistergesetz.
(6)Absatz 6Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet wird.
In Kraft seit 27.04.2012 bis 31.12.9999
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