§ 4a TilgG Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

TilgG - Tilgungsgesetz 1972

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um das Einfache.

(2) Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um die Hälfte.

(3) Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäß Abs. 1 oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach § 3 zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

In Kraft seit 01.06.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a TilgG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a TilgG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a TilgG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a TilgG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a TilgG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 TilgG
§ 5 TilgG