§ 10 TilgG Vollziehungsklausel

TilgG - Tilgungsgesetz 1972

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 des § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.1974 bis 31.12.9999
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