Gründe: Patrick F***** wurde mit am 13. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2009, GZ 154 Hv 64/09z-42, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 83 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 27. Juli 2009, GZ 163 Hv 61/09z-36, verhängte dasselbe Gericht unter Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf die erstgenannte Entscheid... mehr lesen...