Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 18 § 4 TilgG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 18 § 4 TilgG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 18 § 4 TilgG