§ 15 TiKG 2000 Strafbestimmungen

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer als Eigentümer

a)

einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder

b)

einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik

herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt oder

b)

als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist auflässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 31.03.2017 bis 30.04.2017

(1) Wer als Eigentümer

a)

einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs. 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder

b)

einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik

herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

der Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt oder

b)

als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen oder bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage entbehrlich werdende Teile der Entwässerungsanlage nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist auflässt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Wer der Behörde entgegen dem § 9 Abs. 6 nicht Auskunft erteilt oder Einsicht in vorhandene Planunterlagen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750,- Euro zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu.

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