§ 54c TGWO 1994 Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Wahlbehörden, die die nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten nur zu erfassen haben, haben das Behältnis, in dem sich die ungeöffneten Wahlkuverts befinden, zu verschließen und unter sicherem Verschluss zu verwahren. Die Wahlleiter dieser Wahlbehörden haben sich nach der Beendigung ihrer Tätigkeit oder, wenn die Erfassung bereits am Tag vor dem Wahltag erfolgt, rechtzeitig am Wahltag zur Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln gegebenenfalls zu der (den) von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde(n), zu begeben und dieser (diesen) das verschlossene Behältnis unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Wahlkuverts zu übergeben. Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Sprengelwahlbehörden hat (haben) die Unversehrtheit des Verschlusses des Behältnisses zu prüfen, das Behältnis zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und diese ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen, wobei die Gemeindewahlbehörde eine gesonderte, die Sprengelwahlbehörde hingegen die allgemeine Wahlurne zu verwenden hat. Dieser Vorgang ist unter Gegenzeichnung durch den Leiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten. Im Abstimmungsverzeichnis der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der für die Erfassung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zuständigen Wahlbehörde übergebenen Wahlkuverts, die im verschlossenen Behältnis enthalten waren, festzuhalten.

(2) Jede Wahlbehörde, die das Wahlergebnis der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten zu ermitteln hat, hat zur Ermittlung des Wahlergebnisses aus diesen Wahlkarten die Bestimmungen des 6. Abschnittes sinngemäß anzuwenden. Wenn die Gemeindewahlbehörde keinen Beschluss nach § 15a Abs. 1 lit. b fasst, kann sie diese Ermittlung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 60 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54c TGWO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54c TGWO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54c TGWO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54c TGWO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54c TGWO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGWO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54b TGWO 1994
§ 54d TGWO 1994