§ 3 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Land Tirol gliedert sich in die in der Anlage angeführten Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.07.2001 bis 25.08.2015

(1) Das Land Tirol gliedert sich in die in der Anlage angeführten Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.

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